Kosten einer Kartenlegerin sind grundsätzlich zu bezahlen

- Wenn nicht eine Notsituation ausgenutzt wurde, kann sich jeder verpflichten das Kartenlegen als Lebensberatung in Anspruch zu nehmen und muss dafür zahlen (hier: mehr als 35.000,- €) -

OLG Stuttgart v. 05.05.2011 7 U 35/11

Letztes Jahr hatte das OLG die Pflicht zur Zahlung noch zurückgewiesen, da es sich beim Kartenlegen um eine unmögliche Leistung handele. Diese Entscheidung hat der BGH aber aufgehoben.
Er bestätigt zwar die Annahme des OLG, dass eine Lebensberatung auf der Basis gelegter Karten als objektiv unmöglich im Rechtssinn zu betrachten sei, weil sie nach den Naturgesetzen und dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden könne. Genauso wie beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, "magischer" oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten. Die Existenz magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten sei nicht beweisbar, sondern lediglich vom Glauben oder Aberglauben der Beteiligten abhängig.

 

Aber: Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es zulässig, zu vereinbaren, dass eine Partei sich gegen Entgelt verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht beweisbar sind. Es reicht, wenn aufgrund einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung daran geglaubt wird.

Zu prüfen ist nur, ob nach den Umständen des Einzelfalls die Sittenwidrigkeit einer solchen Beratung festzustellen ist (§ 138 BGB). Denn viele Ratsuchende sind bei Abschluss eines solchen Vertrages in einer schwierigen Lebenssituation. Andere handeln leichtgläubig oder sind unerfahrene oder psychisch labile Personen. In solchen Fällen dürften keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten gestellt werden. In diesen Fällen wäre eine Entgelt nicht durchsetzbar.

Daher musste das OLG die Sache erneut verhandeln und dabei haben die Parteien sich verglichen. Der Kläger hatte bereits 35.000,- € im Jahr 2008 gezahlt und jetzt weitere 16.000,- € für Beratungen in dem Folgejahr. Allerdings hatte er auch bis 15 Gespräche täglich und insgesamt 217 Beratungen nach seiner Scheidung in Anspruch genommen.