Minijob

Strafe für 1 Euro Stundenlohn

Arbeitgeber, die weniger als die verbindlichen Mindestlöhne zahlen, müssen mit Bußgeldern, Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren rechnen. In besonders schweren Fällen sieht das Strafgesetzbuch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren vor.

Der Fall: Der Arbeitgeber, eine Reinigungsfirma, in Magdeburg, beschäftigte Frauen aus der ehemaligen Sowjetunion als Reinigungskräfte für Toiletten an Autobahnraststätten, Autohöfen und einem Schnellrestaurant in sogenannten Minijobs. Sie arbeiteten bei einem Monatslohn zwischen 60 und 300 Euro und einem Arbeitseinsatz von zwei Wochen pro Monat täglich 12 Stunden. Daraus ergaben sich Stundenlöhne von etwa 1 Euro, obwohl der verbindliche Mindestlohn 7,68 Euro betrug. Trinkgelder behielt der Arbeitgeber ein.

Das Landgericht: Die gezahlten Stundenlöhne sind unange- messen und sittenwidrig. Dadurch, dass der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) nur aus dem geringeren tatsächlich gezahlten Lohn und nicht aus dem Mindestlohn bezahlte, hat er Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut. Das erfüllt einen Straftatbestand. Der objektive Tatbestand des Strafgesetzbuches ist bereits erfüllt, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Fälligkeit nicht an die zuständige Stelle abführt, obwohl er zur Zahlung in der Lage war. Bei Tariflohnunterschreitungen ist die Höhe der Beitragsschuld nach dem geschuldeten Tariflohn zu berechnen.

LG Magdeburg v. 29.6.2010 - 21 Ns 17/09