Der Anbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken ist zulässig. Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte muss eine Erlaubnis erteilen.

VG Köln v. 11.1.2011 - 7 K 3889/09


Nach Ansicht der behandelnden Ärzte hat der regelmäßige Cannabiskonsum günstige Effekte für den an Multipler Sklerose erkrankten Kläger.

Die Krankenkasse wollte aber die Ersatzstoffe Dronabinol oder einen Cannabis-Extrakt nicht bezahlen. Daher beantragte der Kläger beim Bundesamt die Zulassung Cannabis in seiner Wohnung für den Eigenkonsum selbst anzubauen. Das Bundesamt lehnt ab, weil eine Erlaubnis gegen das internationale Suchtstoffübereinkommen verstoße und in der Wohnung keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen vorhanden seien.

Das VG Köln sah die Sache anders. Die Sicherung in einer Wohnung reiche aus. Der jahrelange Eigenanbau des Klägers belege auch, dass er sich selbst nicht schädige, sondern es seine Leiden lindere. Das int. Suchtstoffabkommen habe Ermessensspielräume, die das Bundesamt nicht genutzt habe.