Reisemangel bei Ausfall des "Reise-Highlights" während Kreuzfahrt

Urteil AG München vom 19.09.2014, Aktenzeichen 182 C 15953/13

Das AG München hat entschieden, dass bei einer siebzehntägigen Schiffsreise der Ausfall des Reise-Höhepunktes zu einer Minderung des Reisepreises von 20 Prozent berechtigt, nicht jedoch zu einer Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.

Der Fall: Ein Kläger buchte bei einem Münchner Reiseunternehmen eine Schiffsreise nach Mittelamerika. In der Reisebeschreibung wurde als "besonderer Höhepunkt" die Passage des Panamakanals bei Tageslicht angekündigt. Tatsächlich fand die Einfahrt in den Panamakanal nach 16 Uhr statt, so dass der überwiegende Teil der im Dunklen geschah, wobei die Schleusen mit Flutlicht auch nachts hell erleuchtet sind. Der Kläger verlangte deshalb Minderung des Reisepreises und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 4.061,50 Euro, also die Hälfte des Reisepreises. Das Reiseunternehmen erstattete freiwillig wegen des Reisemangels 400 Euro.

Die Entscheidung:  Das AG München hat das Reiseunternehmen zur Zahlung von weiteren 1.224,60 Euro verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts war die Schiffsreise mangelhaft, da die Durchfahrt durch den Panamakanal nicht wie vertraglich vereinbart gegen 6.00 Uhr morgens begonnen und gänzlich tagsüber durchgeführt wurde, sondern nur teilweise tagsüber, in der Dämmerung und in der Dunkelheit nachts. Die Tatsache, dass die Schleusen hell beleuchtet waren, sei in keiner Weise vergleichbar mit einer Tagesdurchfahrt, da für das Erlebnis der Durchquerung des Panamakanals insbesondere die Natur am Ufer entscheidend sei und nicht die Ansicht der beleuchteten Schleusen.

Ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos verbrachter Urlaubszeit hat das Gericht dem Kläger nicht zugesprochen. Infolge des Mangels bei der Durchfahrt des Panamakanals sei die Reise insgesamt nicht „erheblich“ genug beeinträchtigt worden.

Anmerkung: Nicht jede berechtigte Reisepreisminderung zieht auch Entschädigungsansprüche des Reisenden nach sich.  Ein gewisser Anhaltspunkt dafür, ob es auch Entschädigungszahlungen gibt, ist die Höhe der zugesprochenen Minderungsquote. Erreicht diese die 50 % Marke, stehen die Chancen gut, auch eine Entschädigung  zu bekommen. Auch wenn nach der Durchquerung des Panamakanals für den Gast hier eine verständliche Verärgerung vorlag, was naturgemäß mit einer Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses verbunden sein kann, konnte festgestellt werden, dass das Erleben der Küsten Panamas und Costa Ricas dazu führte, dass die Gesamtreise nicht mehr als 20% beeinträchtigt war.

Das Urteil ist rechtskräftig.

[Quelle]: Juris