Wenn Beschäftigte einer Behörde von einer anderen Behörde übernommen werden, kann dies auch einen Betriebsübergang im Sinne der EU-Richtlinie darstellen. Dann sind den Beschäftigten auch entsprechende Schutzrechte (in Deutschland gem. § 613a BGB) zu gewähren. EuGH v. 06.09.2011 - Az. C-108/10

Der EuGH hat festgestellt, dass die Übernahme des bei einer Behörde eines Mitgliedstaats beschäftigten Personals, das mit der Erbringung von Hilfsdiensten an Schulen – darunter insbesondere der Instandhaltung und Hilfstätigkeiten in der Verwaltung – betraut ist, durch eine andere Behörde einen "Unternehmensübergang" darstellt, wenn dieses Personal aus einer strukturierten Gesamtheit von Beschäftigten besteht, die als Arbeitnehmer nach dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats geschützt sind.

Im vorliegenden Fall hat das ital. Ministerium, anstatt das Dienstalter als solches in vollem Umfang anzuerkennen, für jeden übergegangenen Arbeitnehmer ein "fiktives" Dienstalter berechnet, was für die Festsetzung der künftigen Lohn- und Gehaltsbedingungen des übergegangenen Personals eine entscheidende Rolle gespielt hat.

Dies stellt einen Verstoß gegen die Schutzrechte bei einem betriebsübergang dar.