Die Klausel "durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten", ist insgesamt zu unbestimmt.

Diese im Arbeitsvertrags geregelte Pauschalabgeltung von Überstunden ist daher mangels hinreichender Transparenz unwirksam.

Eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was ggf. „auf ihn zukommt" und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss.

BAG v. 17.08.2011 - 5 AZR 406/10