Durch Tarifvertrag kann die Höchstdauer und auch die Anzahl der zulässigen Verlängerungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags abweichend von den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt werden. BAG v. 16.08.2012 - 7 AZR 184/11

Ein Tarifvertrag des Wach- und Sicherheitsgewerbes legte eine Befristung - ohne sachlichen Grund - bis zu 42 Monaten fest und ließ mehr als drei Verlängerungen von kurzzeitigen Befristungen zu. Damit lag ein Konflikt mit § 14 TfBfG vor, wonach maximal 2 Jahre sachgrundlose Befristung zulässig sind und innerhalb max. 3 Verlängerungen. Das BAG meint, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG den Tarifparteien erlaubt  nicht nur, entweder Gesamtdauer oder Anzahl der Verlängerungen, sondern beides zugleich auch zuungunsten der Arbeitnehmer abweichend vom Gesetz zu regeln.

Allerdings ist diese Befugnis nach Ansicht des BAG aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht völlig schrankenlos. Wo genau diese Schranken liegen, hat es nicht bestimmt.