Ein Verwaltungsangestellter war im Jahr 2007 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vom Arbeitgeber darauf hingewiesen worden, dass er einer Kollegin nicht privat nachstellen dürfe, wenn diese keinen Kontakt mit ihm wünsche. Die klare Aussage der Kollegin, dass sie weder dienstlich noch privat mit ihm Kontkat haben wolle müsse er respektieren, sonst drohe die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

 Der Angestellte stellte aber im Jahr 2009 wieder einer Kollegin nach. Obwohl diese klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie keinen Kontakt wolle. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Das BAG stellte nun fest, dass dies auch ohne eine ausdrückliche Abmahnung möglich sei. Der Angestellte wurde im Beschwerdeverfahren ausreichend über die Konsequenzen seines Handelns aufgeklärt. Das respektieren der Privatssphäre der Kolleginnen sei eine vertragliche Nebenpflicht zum Arbeitsverhältnis. Daher kann eine Kündigung bei schweren Verstößen gerechtfertigt sein.