Auch Prozessvergleiche können wegen Drohung angefochten werden

BAG v. 12.05.2010 – 2 AZR 544/08

„Gleich werden Sie an die Wand gestellt und erschossen“

„Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab“

"Seien Sie vernünftig, sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln“

So posaunte ein Richter eines Landesarbeitsgerichtes in den Gerichtssaal in Richtung Beklagtem. Der Richter wollte in der Verhandlung unbedingt einen Vergleich. Jedes rhetorische Mittel war ihm recht:

„Passen Sie auf was Sie sagen; es wird sonst alles gegen Sie verwendet.“

„Wer bis zuletzt hofft, stirbt mit einem Lächeln.“

„Sie haben keine Chance, höchstens 20 %, Sie müssen das machen!“

„Stimmt dem endlich zu, ich will Mittag essen gehen.“

Tatsächlich wurde nach dem letzten Spruch ein Vergleich abgeschlossen.

Der Beklagte hat den vergleich später wegen Drohung angefochten und das BAG gab ihm jetzt Recht.

Anmerkung:

Da frage ich mich ja, wo war der Anwalt des Beklagten in der Verhandlung? In seine Robe gekrochen? Immerhin hat er den Mandanten über die Anfechtungsmöglichkeit gem. § 123 BGB aufgeklärt.