Die einseitige Kürzung von Arbeitszeitguthaben oder die Verrechnung von Minusstunden durch den Arbeitgeber ist unzulässig. Er braucht dafür die Zustimmung der Beschäftigten oder des Betriebsrates (Betriebsvereinbarung) oder der Tarifpartei (Tarifvertrag).

Das BAG ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen darf, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet.

Weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung erlauben es, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.

BAG v. 21.03.2012 - 5 AZR 676/11